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Autor: fahrradlampen.net
Datum: 08.05.2011
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Fahrradlampen

Unter Fahrradbeleuchtung sind sehr unterschiedliche aktive und passive Teile, die eigenständig Licht erzeugen oder Licht reflektieren, zu verstehen. Der Zweck von Fahrradbeleuchtung ist zum einen, dem Radfahrer freie Sicht zu verschaffen, und darüber hinaus, Fahrrad sowie Fahrradfahrer für andere Kraftfahrzeuge und Fahrräder erkennbar zu machen. Beide Zwecke dienen der Sicherheit des Radfahrers, darüber hinaus auch der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer.

Die aktiven Bauteile des Fahrradlichts sind die Fahrradlampen, welche es in mannigfaltigen Modellen, Lichtstärken und Preislagen zu kaufen gibt. Fahrradlampen werden am vorderen und am hinteren Rad montiert. Der Zweck von Fahrradlampen ist, dem Fahrradfahrer Sicht auf der Straße zu sichern und von entgegenkommenden Fahrern gesehen zu werden. Der Gedanke ist also, die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, nicht nur jene des Radfahrers, zu erhöhen.

Die passiven Bauteile setzen sich aus den Reflektoren zusammen. Reflektoren sind Rückstrahler, das heißt, diese Teile der Fahrradbeleuchtung generieren selbst kein Licht, sondern strahlen durch andere Lichtquellen produziertes Licht zurück. Der Zweck von Rückstrahlern besteht nur darin, die Sicherheit des Fahrradfahrers zu gewährleisten, indem der durch das Licht der Rückstrahler für die anderen Verkehrsteilnehmer erkennbar gemacht wird.

Reflektoren werden in und an Fahrradlampen verbaut, als Seitenstrahler am Reifen montiert oder separat an Schutzblech und ähnlichen Bauteilen des Rads montiert.

Fahrradlampen und Reflektoren dürfen nicht nach eigenem Ermessen verbaut oder weggelassen werden. Eine den Vorschriften genügende Fahrradbeleuchtung wird durch den Gesetzgeber in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), die auf dem Straßenverkehrsgesetz basiert, außerordentlich exakt be- resp. vorgeschrieben und wird in sehr vielen Radlerstädten in der Praxis außerordentlich gewissenhaft von der Polizei auf Einhalrung kontrolliert. Die StVZO gilt für alle Fahrräder auf öffentlichen Straßen. Für nichtöffentliche Straßen und Wege sowie für Rennräder gelten zum Teil Ausnahmen und besondere Bestimmungen. Wer von der Ordnungsmacht mit einer Fahrradbeleuchtung angehalten wird, die nicht den Bestimmungen der StVZO Folge leistet, riskiert sehr hohe Bußen.

Die StVZO regelt zum Beispiel äußerst genau, welche Lampen und Reflektoren wo und in welcher Höhe mit welchem Abstrahlwinkel montiert werden müssen und in welcher Farbe die Lampe oder der Reflektor strahlen muss. Eine äußerst bedeutsame Vorschrift der StVZO ist die Vorschrift von ausfallsicherem Fahrradlicht. Fahrradlampen, die bloß von der Batterie oder dem Akku die Energie beziehen, wie bspw. die heute sehr weit verbreiteten Fahrradlampen mit LED gelten nie als ausfallsicher, weil allzeit die Stromversorgung, im schlimmsten Falle die des Rücklichts, was der Radler unter Umständen nicht mal direkt registriert, ausfallen kann. Als ausfallsicher gelten lediglich Fahrradlampen, welche mit Hilfe von Muskelkraft betrieben werden, also Fahrradlampen, die mittels Nabendynamo betrieben werden. Diese Vorschrift ist weithin unter Radlern, welche Fahrradlampen mit LED nutzen, unbekannt, was aber nichts an der Tatsache ändert, dass sie anzuwenden ist und deren Nichtbeachtung unter Umständen zu hohen Strafen führt.

Wie man sieht, ist die Fahrradbeleuchtung keineswegs eine nachrangige Angelegenheit. Bestenfalls riskiert man bei mangelhafter Fahrradbeleuchtung hohe Strafen, schlimmstenfalls gefährdet der Radler andere Verkehrsteilnehmer und letztlich sich selber. Mithin sollte man sich beim Erwerb von Fahrradlampen sehr genau beraten lassen, welche Bestimmungen es gibt, aber auch, welche Fahrradlampen und passiven Elemente der Fahrradbeleuchtung in besonderer Weise die eigene Sicherheit und die anderer im Straßenverkehr erhöhen. Es ist nicht sonderlich klug, beim Erwerb einer Fahrradlampe bloß auf den Preis zu schauen. Die günstige Fahrradlampe kann ansonsten schnell zum Verhängnis werden.

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