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Autor: Tim Lüttger
Datum: 07.09.2011
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Fristlose Kündigung nach Diebstahl

Es haben schon kleine Vergehen eines Arbeitnehmers zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses geführt. Berühmt geworden ist die fristlose Kündigung einer Angestellten einer Bäckerei, nachdem diese bei ihrem Arbeitgeber einen Bienenstich verzehrt hatte, ohne diesen allerdings zu bezahlen. Das Backwerk wäre freilich auch gar nicht mehr in den Verkauf gekommen, sondern wäre zu fortgeschrittener Stunde schlicht vernichtet worden.

Der Arbeitgeber wertete das Verhalten seiner Angestellten gleichwohl als schweren Vertrauensbruch und kündigte ihr, ohne auch nur auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist zu warten.

Die betroffene Arbeitnehmerin zog gegen diese Entscheidung vor das Arbeitsgericht. Sie wollte die Rechtmäßigkeit der Auflösung ihres Arbeitsvertrages von rechtlicher Seite überprüft wissen. Das Gericht hatte jetzt die durchaus schwierige und auch unter Juristen kontrovers diskutierte Frage zu beantworten, ob der Diebstahl einer geringwertigen Sache tatsächlich die fristlose Trennung des Arbeitgebers von seiner Mitarbeiterin rechtfertigt. Die Richter hatten immerhin zu berücksichtigen, dass der Erhalt des Arbeitsplatzes im deutschen Arbeitsrecht ein hohes und grundsätzlich schützenswertes Gut ist und sich die betroffene Mitarbeiterin sonst noch nie etwas hat zu Schulden kommen lassen.

Weiter musste das Arbeitsgericht berücksichtigen, dass eine fristlose Kündigung, bei der nicht einmal die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB eingehalten wird, nur dann zulässig ist, wenn der Vertrauensverlust auf Seiten des Arbeitgebers so groß ist, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist. Am Ende bestätigten die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise des Arbeitgebers. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Strafgesetzbuch in § 242 StGB, wo der Diebstahl geregelt ist, nicht danach unterscheidet, ob eine wertvolle oder eine weniger wertvolle Sache entwendet wird. Entscheidend war alleine, dass der Arbeitgeber kein Vertrauen mehr zu der Mitarbeiterin hatte und aus dieser Motivation heraus das Arbeitsverhältnis beendete. Es wäre tatsächlich schwierig, im Arbeitsrecht eine Grenze zu definieren, ab wann eine Kündigung bei Vorliegen eines gegen den Arbeitgeber gerichteten Vermögensdelikts gerechtfertigt ist.

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