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Infos zum Artikel
Autor: |
Jens Graupner |
Datum: |
26.07.2010 |
Views: |
2102 |
Bewertung
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Die Betriebsaufspaltung |
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Die Betriebsaufspaltung findet statt, wenn ein bisher einheitliches Unternehmen in mindestens zwei selbstständige Unternehmen aufgespaltet wird. Zur Betriebsaufspaltung existieren keine expliziten Gesetzesregelungen. Vielmehr wurde diese aus verschiedenen Rechtssprechungen und Verwaltungsauffassungen gebildet.
Anwendung findet die Betriebsaufspaltung bspw. im Rahmen der Vermietung und Verpachtung von Betriebsgrundstücken. Die zwei eigenständigen Unternehmen, die nach einer Betriebsspaltung entstehen, werden funktionsbezogen Betriebsunternehmen und Besitzunternehmen genannt und verfolgen beide einen spezifischen Businessplan. Die Produktion und der Vertrieb obliegt dem Betriebsunternehmen und die Vermietung und Verpachtung des Anlagevermögens dem Besitzunternehmen.
Voraussetzung für die Betriebsaufspaltung stellt eine personelle wie auch sachliche Verflechtung zwischen den Unternehmen dar. Die Überlassung der Wirtschaftsgüter wie Grundstücke, Patente, Gebäude und ungeschützte Erfindungen, zur Nutzung durch das Besitzunternehmen, repräsentiert die sachliche Verflechtung. Der Umstand, dass mehrere Personen in beiden Unternehmen einen mehrheitlichen Anteil bzw. Stimmen besitzen können, wird als personelle Verflechtung bezeichnet. Als Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung müssen alle Gesellschafter der Besitz-Personengesellschaft an der Betriebs-GmbH beteiligt sein, die Beschlüsse der Besitz-Personengesellschaft mehrstimmig gefasst werden und im Falle der Rechtsform einer KG, GbR oder KG des Besitzunternehmens eine Stimmrechtsvereinbarung vorliegen.
Die aus der Betriebsaufspaltung hervorgegangenen Unternehmen werden zivil- und steuerrechtlich als eigenständige Unternehmen behandelt.
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