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Autor: Tim Schieferstein, VSP Financial Services GmbH
Datum: 09.08.2007
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Was versteht man unter Dienstunfähigkeit?

Dienstunfähigkeit ist ein Begriff des Beamtenrechtes und meint dass ein Beamter, entweder auf Grund eines körperlichen Gebrechens oder durch Schwächer der körperlichen und geistigen Kräfte, seine dienstlichen Pflichten gegenüber dem Dienstherren nicht mehr erfüllen kann.

Dienstunfähigkeit sollte nicht mit der momentanen Arbeitsunfähigkeit verwechselt werden.

Arbeitsunfähigkeit beschreibt im Gegensatz zur Dienstunfähigkeit den vorübergehenden Zustand, dass der Beamte augenblicklich (wegen vorübergehender Erkrankung) nicht in der Lage ist seiner Arbeit nachzugehen. Dennoch kann langanhaltende Arbeitsunfähigkeit ein Indiz sein für Dienstunfähigkeit. Unter Dienstunfähigkeit ist zu verstehen, dass der Beamte nicht mehr in der Lage sein wird, seine Pflichten aus dem Dienstvertrag gegenüber dem Dienstherren im vorigen Umfang zu erfüllen. Ein Beamter der unter der Beibehaltung seiner Ämter noch mindestens die Hälfte der Arbeitszeit erfüllen kann, wird als begrenzt dienstunfähig bezeichnet. Ist ein Beamter vollständig dienstunfähig, so wird er in den Ruhestand versetzt.

Ob gegenüber dem Dienstherrn ein Leistungsanspruch besteht, hängt einerseits von dem Status des Beamten ab: sowohl der Beamte auf Probe, als auch der Beamte auf Widerspruch haben beide im Falle der Dienstunfähigkeit keinen Leistungsanspruch, es sei den es handelt sich um die Folgen aus einem Arbeitsunfall. Handelt es sich nicht um Folgen aus einem Arbeitsunfall, so werden die Beamten auf Probe oder Beamten auf Widerspruch aus dem Dienst entlassen und erhalten die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, nachdem sie nachträglich versichert wurden.

Andererseits hängt die Leistungspflicht des Dienstherren davon ab, ob die Dienstunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall entstanden ist. In diesem Fall und auch bei Beamten auf Lebenszeit besteht gegenüber dem Dienstherr ein Versorgungsanspruch: der Beamte wird in den Ruhestand versetzt und erhält von seinem Dienstherren Pension. Zusätzlich kann sich ein Beamter gegen Dienstunfähigkeit privat versichern lassen.

Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist nach dem Bundesbeamtengesetz in § 42 definiert und geregelt. Der Begriff der begrenzten Dienstfähigkeit besteht seit 1999. Dienstunfähigkeit wird entweder durch den Amtsarzt oder durch ärztliches Gutachten diagnostiziert. Meist ist diese Diagnose Grundlage für die Leistungsentscheidung einer privaten Dienstunfähigkeitsversicherung.

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