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Autor: Peter Piekarz
Datum: 02.01.2008
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Kindergeld und Elterngeld

Eine der schönsten Begebenheiten im Leben ist die Geburt eines neuen Erdenbürgers. Leider ist die überschwengliche Freude häufig durch die notwendige, aber oft weniger verständliche bürokratische Organisation getrübt. Den werdenden Eltern drängen sich schon im Vorfeld wichtige Fragen auf. Wie hoch wird das Elterngeld ausfallen? Wie berechnet sich mein Anspruch? Kann die Elternzeit auch geteilt werden? Wo beantrage ich das Kindergeld?

Fragen, die eine ausführliche Recherche und eine umfangreiche Informationssammlung erfordern. Das erwähnte Kindergeld ist rechtlich im deutschen Bundeskindergeldgesetz festgelegt und dient der Familienförderung. Als Ausgleich zur Besteuerung wird es bei den zuständigen Familienkassen der jeweiligen Gemeinde beantragt. In Deutschland beträgt das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind jeweils 154 Euro. Für das vierte und jedes weitere Kind werden die Eltern mit 179 Euro monatlich unterstützt. Einen Anspruch auf Kindergeld haben in erster Linie die Eltern, nicht jedoch die Kinder. Als Kinder gelten allgemein leibliche und adoptierte Kinder, Pflege-, Stief- und Enkelkinder, soweit sie über längere Zeit im angegebenen Haushalt eingebunden sind. Der Anspruch gilt bis zum 18. Lebensjahr. Darüber hinaus wird eine Weiterzahlung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr genehmigt, wenn sich das Kind nachweislich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet. Auch das Studium zählt zum Anspruchsbereich.

Das neue Elterngeld ist für viele Eltern ein recht umfangreiches Thema. Grundsätzlich sei zum am 29.09.2006 im Bundestag beschlossenen Gesetz gesagt, dass Eltern, welche nach dem 01.01.2007 ein Kind bekamen Anspruch auf Elterngeld haben. Spezielle Berechnungsgrenzen und Auszahlungskreterien können Eltern zum Elterngeld im Internet oder bei ihrer zuständigen Elterngeldstelle in Erfahrung bringen.

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