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Autor: Monika Emmerich
Datum: 04.07.2011
Views: 4872
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Gesellschaftsrecht

Das Gesellschaftsrecht ist in Köln zum Beispiel, als eine der wichtigsten Großstädte in Deutschland, von enormer Bedeutung. Hier sind viele Firmen angesiedelt und der Bedarf an Rechtsberatung ist daher in solchen Ballungsgebieten auffällig höher als in ländlicheren Gebieten. Das Gesellschaftsrecht ist kein eigenes Gesetz in Deutschland. Es dient der Regelungen von Innen- und Außenverhältnissen von Gesellschaften. Rechtsgrundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), jedoch oftmals ergänzt durch speziellere Gesetze, wie zum Beispiel das Handelsgesetzbuch (HGB).

Im Gesellschaftsrecht wird grundsätzlich unterteilt in Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Vereine und Stiftungen. Außerdem kommt es in der Praxis häufig zu Mischformen von Personen- und Kapitalgesellschaften.

Personengesellschaften besitzen keine eigene Rechtpersönlichkeit, da sie keine juristischen Personen im Gesellschaftsrecht sind. Die bekanntesten Beispiele für Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die stille Gesellschaft.
Kapitalgesellschaften hingegen sind juristische Personen. Hier wird ein Grundkapital hinterlegt bei der Gründung, das im Laufe der Zeit verändert werden kann. Allgemein bekannte Beispiele sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Juristische Personen sind rechtsfähig und können somit Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie sind jedoch keine natürlichen Personen.

Bei den auftretenden Mischformen zwischen diesen Typen tritt eine Kapitalgesellschaft oder Stiftung als persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft auf. Die bekannteste Form dürfte die GmbH & Co. KG sein.
Der eingetragene Verein (e. V.) sowie die rechtsfähige Stiftung sind zwar juristische Personen jedoch keine Kapitalgesellschaften. Vereine zeichnen sich durch ihre Mitglieder aus; Rechtsfähige Stiftungen durch ihr Vermögen, welches dauerhaft dem Stiftungszweck gewidmet wird.

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