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Infos zum Artikel
| Autor: |
Elizabeth Bourne |
| Datum: |
16.01.2011 |
| Views: |
2072 |
Bewertung
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Bewertung des Artikels Durchschnittlich 2 von 5 bei 11 Bewertung(en) |
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Segway |
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Im Frühjahr 2004 verschickte das US-amerikanische Unternehmen Segway Inc. ein schriftliches Ersuchen an das österreichische Bundesministerium, das für Technologie Innovation und Verkehr zuständig ist. Außerdem wurde der Segway während einer persönlichen Vorstellung den österreichischen Behörden präsentiert, um eine Betriebsgenehmigung auch für das Alpenland in die Tat umzusetzen. Anschließend antwortete die zuständige Ministeriums-Mitarbeiterin unter der Überschrift „Segway rechtliche Qualifikation“, dass das Fahrzeug aufgrund Paragraph 2 Abs. 1 Z 22 lit. der Straßenverkehrsordnung in Verbindung mit dem Paragraphen 1 Abs. 2a in Bezug auf das Kraftfahrgesetz als Fahrrad einzuordnen ist.
So benötigen Segway Vehikel in Österreich keine Sondergenehmigung, da in Österreich Drahtesel und somit auch Elektrofahrräder nicht unter das Kraftfahrzeugrecht fallen, also auch keiner Genehmigungspflicht. Im Gegenteil müssen sich die Segways an die Ausstattungsvorschriften für Fahrräder in Bezug auf die österreichischen Fahrradvorschriften halten. Daher muss der Segway in Österreich für die Benutzung auf Straßen im öffentlichen Verkehr mit Rückstrahleinrichtungen, akustischen Vorrichtungen wie Hupe oder Glocke sowie Scheinwerfer beziehungsweise Rücklicht ausgestattet sein, wenn es die Lichtverhältnisse einfordern.
Die nicht benötigte Sondergenehmigung ist natürlich ein Grund, warum Segway günstig besonders in Österreich boomen. Schließlich ist die Nachfrage nach Segway günstig in den letzten Jahren dort besonders gestiegen, dahingehend aber auch das Angebot. Segway günstig können aber auch im Internet erworben werden, dort gibt es viele Anbieter, die unzählige Segway günstig offerieren.
Segway Fahren darf in Deutschland nach der Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitäthilfen am Straßenverkehr nur auf Radwegen, Radfahrfurten, Radfahrstreifen und Schutzstreifen erfolgen. Sind diese nicht vorhanden, darf der Segway innerorts auch auf der Fahrbahn betrieben werden. Außerorts gilt dies allerdings nur, wenn es sich nicht um Straßen handelt, die sich als Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen definieren. Dies geht auf Paragraph 7 der Mobilitätshilfeverordnung zurück.
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