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Infos zum Artikel
| Autor: |
Linus Paul |
| Datum: |
23.11.2010 |
| Views: |
1985 |
Bewertung
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Bewertung des Artikels Durchschnittlich 2 von 5 bei 11 Bewertung(en) |
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Nachschusspflicht |
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Eine Nachschusspflicht stellt eine vertraglich, gesetzlich oder satzungsmäßig festgelegte Pflicht für Gesellschafter eines Unternehmens dar, bei dem eintreten bestimmter Voraussetzungen eine zusätzliche Einlage zur bestehenden in beschränkter oder unbeschränkter Höhe zu leisten. Liegt eine beschränkte Nachschusspflicht vor, hat der Gesellschafter nur bis zu seiner Haftsumme eine Nachschusspflicht.
Ist eine unbeschränkte Nachschusspflicht vereinbart, hat der Gesellschafter gemäß § 27 GmbHG das Recht sein sogenanntes Abandonrecht auszuüben. Im Rahmen dessen, wird der gesamte Gesellschaftsanteil des Gesellschafters in eine Versteigerung überführt und der daraus erzielte Erlös steht der Gesellschaft bis zur Höhe des geforderten Nachschusses zu. Die Regelungen zur Nachschusspflicht sollten bereits bei der Erstellung von dem Businessplan Existenzgründer geklärt werden um eine möglichst realistische Liquiditätsvorschau erstellen zu können.
Keine Nachschusspflicht besteht bei den Rechtsformen KG, KGaA, OHG und der Aktiengesellschaft. Eine Nachschusspflicht besteht für die Genossen einer Genossenschaft gemäß §§ 105ff. Genossenschaftsgesetz wenn im Konkursfall der Genossenschaft die Konkursmasse nicht ausreicht die Gläubiger zu befriedigen. Auch das GmbH-Gesetz bestimmt § 26 GmbHG die Möglichkeit über den Gesellschaftsvertrag einer GmbH eine Nachschusspflicht beschränkt oder unbeschränkt zu vereinbaren.
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