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Autor: M+S
Datum: 24.08.2010
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Banken: Kontoführungsgebühren müssen nicht sein

Ein Girokonto wird heutzutage spätestens mit Beginn einer Berufsausbildung eröffnet, jedoch besitzen viele Kinder und Jugendliche bereits schon früher ein eben solches Girokonto. Wer nicht im Besitz eines Girokontos ist, kann nicht am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen. Im Normalfall fallen für die Kinder und Jugendliche keine Kontoführungsgebühren an.

Doch das wird sich mit Sicherheit spätesten mit Eintritt ins Berufsleben ändern, denn hier werden dann Kontoführungsgebühren fürs Girokonto erhoben. Die Gebühren werden für jeden Monat berechnet, die Kontoführungsgebühren setzen sich folgendermaßen zusammen: Die Grundgebühr, die ausschließlich für die Verwaltung des Kontos erhoben wird, des Weiteren fallen Kosten für alle Buchungen an, die auf dem Konto zu verzeichnen sind. Zu diesen Kontobewegungen gehören alle Ein- und Auszahlungen sowie Überweisungen oder alle anderen Kontobewegungen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Auch die Kosten für z. B. ec-Karte werden über die Kontoführungsgebühren gebucht.

Doch seit Zeiten des Onlinebankings bieten die Banken Ihren Kunden immer mehr kostenlose Girokonten an. Allerdings ist dies von den monatlichen Geldeingängen abhängig, wird eine vorher bestimmte Summe nicht erreicht, fallen Gebühren an.

Der Vergleich lohnt sich in jeden Fall, da die Kontoführungsgebühren von Bank zu Bank variieren.
Mittlerweile werden im Internet nicht nur von Banken und Kreditinstituten kostenfreie Girokonten angeboten, sondern auch von unabhängigen Portalen. Es lohnt sich also, bevor man zum Onlinebanking wechselt, sich genaustens zu informieren und auch etwas Zeit für die Auswahl zu investieren.

Hat man jedoch ein Girokonto, bei dem Kontoführungsgebühren anfallen, gibt es einen kleinen Trost, bei der Steuererklärung können die Kosten der Kontoführungsgebühren in Höhe von 16 Euro bei den Werbungskosten angesetzt werden.

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