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Infos zum Artikel
Autor: |
Jens Graupner |
Datum: |
28.07.2010 |
Views: |
2312 |
Bewertung
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Der Billigkeitserlass |
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Der Billigkeitserlass wird im Rahmen eines Steuerschuldverhältnisses erlassen wenn die Einziehung der Steuerschuld im Sinne des § 227 AO unbillig wäre. Zu unterscheiden ist in diesem Zusammenhang die sachliche Unbilligkeit die in der Sache der Steuerschuld selbst und die persönliche Unbilligkeit die in den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen begründet ist. Für einen Billigkeitserlass ist es unerheblich ob der Abgabepflichtige als Privatperson oder im Rahmen seiner Selbstständigkeit in das Steuerschuldverhältnis verstrickt ist. Persönliche Unbilligkeit ist gegeben wenn der Abgabepflichtige durch die Abgabe in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Existenz ernsthaft gefährdet werden würde.
Sachliche Unbilligkeit ist gegeben wenn der Abgabetatbestand mit dem Sinn des Gesetzes nicht vereinbar ist. In diesem Zusammenhang ist die Erlassunwürdigkeit des Abgabepflichtigen zu prüfen, die im Falle der durch den Abgabepflichtigen selbst herbeigeführten mangelnden Leistungsfähigkeit oder dem Verstoß gegen die Interessen der Allgemeinheit gegeben ist.
Die Entscheidung über einen Billigkeitserlass liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Ist die Unbilligkeit eines Anspruches aus einem Schuldverhältnis gegeben, ist ein Rechtsanspruch notfalls in den Grenzen des §102 FGO gerichtlich prüfbar.
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