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Autor: Jens Graupner
Datum: 14.07.2010
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Absetzung für Abnutzung

Unter Absetzung für Abnutzung (AfA) wird die steuerrechtliche Ermittlung des Werteverzehrs von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verstanden. Der Begriff der Absetzung für Abnutzung wird analog zum Begriff der Abschreibung verwendet. In der Anwendung der Absetzung für Abnutzung unterscheidet man die AfA in gleichen Jahresbeträgen und die AfA in fallenden Jahresbeträgen. Gleiche Jahresbeträge ergeben sich im Sinne der linearen Abschreibung aus der Aufteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer.

Steuerrechtlich zulässig ist die AfA mit fallenden Abschreibungsbeträgen für den Unternehmer im Rahmen seiner Selbstständigkeit im Sinne der degressiven Abschreibung einzig bei beweglichen Wirtschaftgütern des Anlagevermögens.

Als Abschreibungsbetrag wird bei der degressiven Absetzung für Abnutzung ein fester Prozentsatz vom jährlichen Buchwert des Wirtschaftsgutes abgezogen. Der degressive Abschreibungssatz darf dabei maximal das 2,5-fache des linearen Abschreibungssatzes und höchstens 25% betragen. Bei diesem Verfahren erfolgt aufgrund der fallenden Abschreibungsbeträge keine vollständige Anschreibung des Wirtschaftsgutes. Aufgrund dessen ist handelsrechtlich und steuerrechtlich erlaubt zur linearen AfA zu wechseln. Für immaterielle Wirtschaftsgüter besteht ein Verbot der Anwendung der geometrisch-degressiven Abschreibung.

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