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Infos zum Artikel
Autor: |
Jens Graupner |
Datum: |
14.07.2010 |
Views: |
2451 |
Bewertung
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Der Anschaffungswert |
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Der Anschaffungswert stellt eine Bewertungsform für die im Rahmen des betrieblichen Leistungserstellungsprozesses angeschafften Vermögensgegenstände dar. Als Bewertungsgrundlage kommt die Ansetzung der Anschaffungskosten für den Anschaffungswert infrage. Die Anschaffungskosten setzen sich aus dem Nettowarenwert des Vermögensgegenstandes zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten, die im Rahmen der Anschaffung und der Nutzung im betrieblichen Erstellungsprozess anfallen zusammen. Abzuziehen vom Anschaffungswert sind etwaige Preisnachlässe wie Skonto. Laufende Kosten wie Versicherungen für Fahrzeuge etc. sind nicht anzusetzen.
Abnutzbare Anlagen werden im Rahmen Ihrer Nutzungsdauer als kalkulatorische Kosten abgeschrieben. Der ermittelte Anschaffungswert der Anlage stellt dabei die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungsbeträge, kalkulatorischen Zinsen und Wagniskosten dar. Bei der Ermittlung des Anschaffungswertes findet das Anschaffungswertprinzip seine Anwendung. Dieses besagt, dass die mögliche Obergrenze zur Bewertung von Vermögensgegenständen die historischen Anschaffungskosten darstellen. Steigt bspw. im Rahmen der Nutzungsdauer der Wert einer Immobilie die aber noch nicht veräußert wurde, ist der tatsächliche Anschaffungswert bilanziell anzusetzen und für die Differenz eine stille Reserve von einer Unternehmergesellschaft zu bilden.
Anwendbar ist das Anschaffungswertprinzip auf alle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Umlaufvermögens. Eine Aktivierung der Vermögensgegenstände erfolgt dabei zum Anschaffungswert bzw. Herstellungswert abzüglich der Abschreibungen gemäß §253 HGB.
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