Artikel veröffentlichen Meistgelesene Artikel Bestbewertete Artikel Artikel abonnieren

Infos zum Artikel
Autor: ID Medien Verlagsgesellschaft
Datum: 31.05.2007
Views: 1064
Bewertung
Bisher nicht bewertet
Bewertung des Artikels
Durchschnittlich 0 von 5
bei 0 Bewertung(en)

Buero.info: Vom Aufschwung besser profitieren

Der Aufschwung ist da: Die Wirtschaft wächst und viele Unternehmen steigern ihre Umsätze. Damit davon mehr in der Kasse bleibt, bietet das große deutsche Büroportal Buero.info in seiner Rubrik Recht & Steuern aktuelle Informationen rund um das Thema Steuersparen.

Buero.info sagt Ihnen, wie auch Selbständige und Freiberufler vom Aufschwung profitieren. Denn ein Blick auf den Kontoauszug verrät: Der Staat langt weiterhin kräftig zu. Gut, wenn man da die aktuellen Steuertipps kennt, die auf Buero.info einfach und gut lesbar präsentiert werden. Besonders appetitlich sind die Steuertipps zum Thema Essen und Bewirtungskosten.

Wer zum Beispiel eine gute Geschäftsentwicklung feiern möchte, kann seine Kunden, Geschäftspartner oder Mitarbeiter einladen. Diese Bewirtungskosten lassen sich als Betriebsausgaben veranschlagen. Für die Mitarbeiter ist das ein Vergnügen ohne Bauchschmerzen, denn sie müssen dieses Festessen nicht als geldwerten Vorteil versteuern. Das gilt auch, wenn der Unternehmer seinen Angestellten eine Küche zur Verfügung stellt. Das Unternehmen kann Kücheneinrichtung, Strom, Gas, Wasser und mögliche Reparaturen als Betriebsausgaben veranschlagen - die Mitarbeiter zahlen für diesen Vorteil keine Steuern und sparen Geld, weil sie mittags nicht zum Italiener an der Ecke gehen müssen, sondern sich ihr Essen ganz nach ihrem Geschmack selbst zubereiten können.

Ein Geschäftsessen mit einem Kunden oder potenziellen Neukunden mundet immer gut, wenn man sich an das "Rezept" des Finanzamts hält. Das Finanzamt möchte einen Bewirtungsbeleg sehen, aus dem hervorgeht, wer bewirtet wurde und warum. Ein einfacher Hinweis wie "Maschinenkauf" oder "Ausbau der Zusammenarbeit" reicht, damit das Finanzamt dieses Essen als Geschäftsessen bewertet. Zudem muss die Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Und wenn ein Mitarbeiter ein Geschäftsessen mit einem Kunden hat, dient der Bewirtungsbeleg auch als Nachweis gegenüber dem Chef. Ob das Geschäftsessen seinen Zweck erfüllt und erfolgreich war, muss dem Finanzamt gegenüber nicht mehr nachgewiesen werden.

Das sind nur einige Beispiele - umfangreiche Steuertipps, auch für Arbeitnehmer, Gerichtsurteile, wissenswerte Informationen und mehr finden sich auf Buero.info unter den Menü-Punkten: Büro-/Arbeitswelt, Büro-Wissen, Computer & Internet und Infothek.

Pressekontakt
ID Medien Verlagsgesellschaft
Doris Fraccalvieri
Mittelweg 169
20148 Hamburg
Telefon: 0180 / 3 203 323
E-Mail: post@buero.info
Webseite: http://www.buero.info.

Top 5 Meistgelesen







 

Top 5 Bestbewertet










Copyright © 2006-2024 - stgp.org  |  Impressum | Datenschutz