In jedem Land ist das Einfordern von Geldern anders geregelt, dennoch bleibt die Tatsache bestehen, dass jedes Land für sich gewisse Gesetze zum Schutze von Gläubigern pflegt, die auch „auf die harte Tour“ zu ihren Geldern kommen sollen. Eine Inkasso Dienstleistung ist hier für Gläubiger von Vorteil.
Nimmt man die Schweiz einmal im Vergleich zu Deutschland, so ergeben sich viele Ähnlichkeiten innerhalb der Betreibung (Schweiz) und Zwangsvollstreckung (Deutschland). Zunächst einmal wird ein Inkassobüro in der Schweiz natürlich versuchen, dem Inkasso „außergerichtlich“ nachzugehen – ebenso wie in Deutschland. Schlägt dieser Versuch fehl, so bleibt auch einem schweizerischen Gläubiger nichts anderes übrig, als die Betreibung (innerhalb Deutschland Zwangsvollstreckung) durchzuführen. Hierbei wird das Inkassobüro für den Gläubiger einen sogenannten Zahlungsbefehl beantragen. Dieser ist dem deutschen Mahnbescheid sehr ähnlich. Auch dem Zahlungsbefehl kann ein Rechtsmittel entgegnet werden, hier jedoch nicht der Widerspruch (Deutschland), sondern vielmehr innerhalb von 10 Tagen der Rechtsvorschlag.
Jedoch verhält sich das Verfahren in der Schweiz ein wenig schneller gegenüber dem deutschen Zwangsvollstreckungsverfahren, da bereits 20 Tage nach Erlass des Zahlungsbefehls (sofern hiergegen kein Rechtsvorschlag erhoben wurde) die Fortsetzung der Betreibung beantragt werden kann, hier sodann bereits in Form eines Konkursbegehrens oder – bei Privatpersonen – in Form einer Lohnpfändung. Innerhalb der deutschen Grenzen muss nach dem Mahnbescheid zunächst einmal ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden, welchem wiederum ein Rechtsbehelf entgegengesetzt werden kann, ebenfalls innerhalb von 2 Wochen (wie auch beim Mahnbescheid der Widerspruch). Erst dann liegt ein vollstreckbarer Titel vor und der Gläubiger kann ins Hab und Gut pfänden.
Fazit: das schweizerische Recht sieht es zwar vor, dass Schuldner sich gegen eine Forderung wehren können, jedoch bleibt ihnen nur eine Chance (der Rechtsvorschlag innerhalb von 10 Tagen), wohingegen in Deutschland gleich zwei Chancen gegeben werden, sich gegen eine Forderung zu stellen.
|