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Autor: Daniel Schmitt-Haverkamp
Datum: 02.03.2009
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Leistungen der Basisrente bei Tod

Die Rürup Rente beziehungsweise Basisrente ist leider nicht vererbbar. Das gesamte Kapital verfällt, wenn der Sparer noch vor Antritt seiner Rente versterben sollte. Allerdings bestehen jedoch Möglichkeiten bei der Rürup Rente oder Basisrente sich gegen diesen Verfall des Kapitals zu schützen.

So kann zum Beispiel die Rürup Rente oder Basisrente unter anderem gemeinsam mit einer Hinterbliebenenrente abgeschlossen werden. Hier kann man vorher den genauen Betrag festlegen. Dieser fließt dann an den Hinterbliebenen Ehepartner oder an die kindergeldberechtigten Kinder. Ebenfalls kann man eine Zusatzversicherung abschließen. Diese sichert dann die Beitragsrückerstattung bei Tod vor Rentenantritt zu. Allerdings muss man wissen, dass diese Versicherung steuerlich nicht gefördert wird. Es ist aber auch möglich, das gesamte angesparte Vermögen für eine Hinterbliebenenrente für Ehepartner oder Kinder zu verwenden. Es ist jedoch unterschiedlich, in welcher Form diese Regelung auch nach Rentenantritt greift.

Das eingezahlte Kapital der Rürup Rente oder Basisrente, welches noch nicht zur Auszahlung kam, verfällt, wenn der Sparer in seiner Rentenphase verstirbt. Bei den gesetzlichen Rentenversicherungen gibt es eine Rentengarantiezeit. Diese entfällt bei der Rürup Rente oder Basisrente. Das Kapital wird vor den Verfall durch den Abschluss einer Hinterbliebenenrente geschützt. Viele verschiedene Modelle variieren hier je nach Anbieter. So ist es auch möglich, dass die Hinterbliebenenrente einen bestimmten Prozentsatz der Hauptrente beträgt. Beispielsweise 60 %. Man kann die Hinterbliebenenrente aber auch einer Rentengarantiezeit nachempfinden. Vereinbart man eine solche Leistung für angenommen 10 Jahre und der Sparer verstirbt schon nach 5 Jahren, so wird der Wert der ersten 10 Jahre verwendet (in diesem Falle nun 5 Jahre) und daraus wird eine lebenslange Rente für Witwe oder Witwer finanziert. Beziehungsweise eine Rente für die Hinterbliebenen Kinder. Allerdings kann für Kinder nur in dieser Zeit eine Rente gezahlt werden, in der der Verstorbene Kindergeld bezogen hätte. Dies endet dann spätestens zum Ende einer Berufsausbildung.

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