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Autor: C. Falz
Datum: 27.01.2009
Views: 3142
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Überprüfung der Betriebskostenabrechnung

Die Betriebskosten im Mietrecht sind in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) genau geregelt und definiert. Dies sind solche Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück, durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.

Sofern die Betriebskosten nicht in der Brutto-Warm- oder Kaltmiete mit inbegriffen sind, müssen diese vertraglich vereinbart worden sein, um abgerechnet werden zu können. Sie sind ein wesentlicher Teil der gesamten Nebenkosten.

Zu den umlagefähigen Kosten gehören:

1) laufende öffentliche Lasten des Grundstücks
2) Kosten der Wasserversorgung
3) Kosten der Entwässerung
4) Kosten der
a) Heizungsanlage
b) Brennstoffversorgungsanlage
c) gewerblichen Lieferung von Wärme
d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten
5) Kosten
a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser
c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten
6) Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a) bei zentralen Heizungsanlagen
b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme
c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen
7) Kosten des Betriebs des maschinellen Personen- oder Lastenaufzugs
8) Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr
9) Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
10) Kosten der Gartenpflege
11) Kosten der Beleuchtung
12) Kosten der Schornsteinreinigung
13) Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
14) Kosten für den Hauswart
15) Kosten des Betriebs der
a) Gemeinschaftsantennenanlage
b) der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage
16) die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege
17) sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.

Der Zeitraum der Betriebskostenabrechnung darf ein Jahr nicht überschreiten, ansonsten ist sie unwirksam. Sie muss spätestens ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode dem Mieter zugegangen sein, ansonsten ist der Vermieter mit der Geltendmachung eventueller Nachforderungen ausgeschlossen.

Jede zweite Betriebskostenabrechnung einer Mietwohnung in Deutschland ist fehlerhaft. Es werden nämlich nicht immer Kosten auf die Mietwohnung umgelegt, die auch berechtigt sind. Es lohnt sich also, die Abrechnung der Betriebskosten durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, da dieser laufend mit fehlerhaften Betriebskostenabrechnungen berufsbedingt zu tun hat.

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