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Autor: Schmidt Sven
Datum: 14.01.2008
Views: 2614
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Erbrecht

Um eventuell bei einer Hausaufgabe oder aber bei einem Aufsatz wie auch immer einen kleinen Einblick zu bekommen in das Thema Erbrecht, kann man sich diesen Artikel durchlesen, da hier kurz das Thema Erbrecht erläutert wird, genauer gesagt ein Unterpunkt.
Das komplette Paket finden Sie dann im fünften Buch des bürgerlichen Gesetzbuches. Dort ist das Erbrecht umfassend verankert.
Nun gibt es eine kleine Zusammenfassung und Erläuterung zu der Annahme bzw. Ausschlagung eines Erbes.
Erlaubt wird es einem Erben eine Erbschaft auszuschlagen durch die Privatautonomie, sprich auf das Erbe zu verzichten. Falls der Erbe die Erbschaft zuvor nicht schon angenommen haben sollte, kann er den Verzicht innerhalb von sechs Wochen, seitdem er weis, dass er Erbe ist, bekunden und das Erbe ausschlagen. Sollte die Erbschaft durch ein Testament aufgeteilt werden, so beginnt die Frist nicht vor der Testamentsvollstreckung. Sollte sich der Erbe im Ausland befinden oder aber seinen Wohnsitz nur im Ausland haben, so beträgt die Frist sechs Monate. Nach Ablauf der Fristen gilt das Erbe als angenommen und akzeptiert.
Um einen Verzicht zu erklären, muss man dies persönlich gegenüber dem Nachlassgericht erledigen oder aber in notariell beglaubigter Form bei der Geschäftstelle abgeben.
Die Rechtsgrundlagen hierzu findet man im bürgerlichen Gesetzbuch im Paragraphen 1944. Sollten Sie genauere Angaben benötigen oder aber rechtlichen Beistand durch einen Anwalt brauchen, so können Sie jederzeit einen Termin mit einem Anwalt der Rechtsanwaltskanzlei Weiß & Partner aus Esslingen vereinbaren.
Ein Erbteil kann durchaus auch verkauft werden. Hier ist darauf zu achten, dass die Miterben ein Vorkaufsrecht haben,, sollte ein Erbteil zum Verkauf stehen.

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