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Autor: Dietrich Pätzold Deutsche Anwaltshotline AG
Datum: 12.04.2013
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Vor einer Auslandsreise muss man sich selbst informieren

Nürnberg (D-AH) - Ein Reiseveranstalter hat einen Urlauber nur bis Vertragsabschluss über alle einschlägigen Einreisebestimmungen ungefragt zu informieren. Über anschließende Veränderungen bei den geforderten Formalitäten müssen sich die Urlauber dann bis zum eigentlichen Reisebeginn aber selbst auf dem Laufenden zu halten. Darauf hat das Oberlandesgericht Rostock bestanden (Az. 1 U 143/08).

Ein Deutscher und seine rumänische Ehefrau hatten für eine in der Dominikanischen Republik beginnende Kreuzschifffahrt einen Flug nach Punta Cana gebucht. Laut Auskunft des Reisebüros brauchten beide dafür nur einen bei Einschiffung mindestens noch 6 Monate gültigen Reisepass, aber kein Visum. Doch wenige Tage nach der Buchung führte die Dominikanische Republik neue Regelungen ein, die nunmehr auch eine Visumspflicht unter anderem für rumänische Staatsbürger vorsahen. Wovon das Paar allerdings erst in letzter Sekunde erfuhr, als ihnen die Fluggesellschaft nämlich beim nächtlichen Vorab-Check-In in Düsseldorf die Abfertigung wegen des fehlenden Pflichtvisums für die Rumänin verweigerte. Zwar konnte der Stempel am nächsten Tag im Generalkonsulat in Frankfurt noch beschafft werden, doch die Beiden kamen einen Tag zu spät in der Karibik an. Die zusätzlichen Umbuchungskosten und weitere Aufwendungen in Höhe von insgesamt 834 Euro wollten sie nunmehr vom Reiseveranstalter ersetzt haben.

Zu Unrecht. "Zwar schuldet ein Reiseveranstalter die Beseitigung aller denkbarer Reisehindernisse", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold von der telefonischen Rechtsberatung der Deutsche Anwaltshotline den Richterspruch, "doch dazu gehören lediglich Informationen über unvorhersehbare Ereignisse im Zielgebiet wie Streiks oder Naturkatastrophen, nicht jedoch Angaben zu zwischen Buchung und Reiseantritt eingetretenen Änderungen bei den gültigen Einreisebestimmungen." Zumal das Reiseunternehmen nicht ausdrücklich mit der Beschaffung eines eventuell erforderlichen Visums beauftragt worden war.

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