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Autor: Andreas Mettler
Datum: 26.09.2007
Views: 2012
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Einbrecher sind keine Kleptomanen

Statistiken zum Ladendiebstahl zeigen, dass nur ein kleiner Prozentsatz von Diebstählen aus tatsächlicher materieller Not begangen wird. Die meisten Taten werden an geringwertigem Diebesgut begangen. Dies impliziert die Vermutung, dass ein Diebstahl in vielen Fällen nicht aufgrund einer rationalen Entscheidung durchgeführt worden ist. Dies legt nicht nur in Ausnahmefällen die Vermutung einer psychischen Störung nahe. Der krankhafte Zwang, einen Diebstahl begehen zu müssen, wird als „Kleptomanie“ bezeichnet. Allein das Fehlen rationaler Diebstahlsgründe oder das Vorliegen von wenig spezifischen emotionalen Phänomen wird weder vom Gericht, noch von der forensischen Psychiatrie als verminderte strafrechtliche Schuldfähigkeit akzeptiert. Auch das Spannungsverhältnis zwischen der nur wenig vorhandenen wirtschaftlichen Notwendigkeit, einen Diebstahl zu begehen und der tatsächlichen Durchführung ist im Regelfall kein Grund, eine verminderte Schuldfähigkeit vorauszusetzen. Noch weniger in den Bereich der Kleptomanie als beim Ladendiebstahl, dem häufig eine spontane Entscheidung vorausgeht, fällt der Tatbestand des Einbruchs. In vielen Fällen von langer Hand vorausgeplant, kann der Einbruch kaum der einer psychischen Störung zugrunde liegenden kurzfristig initiierten Motivation zugeschrieben werden. Für den Geschädigten sind diese Fragen ohnehin unerheblich. Für ihn stellen sich versicherungsrechtliche Fragen und er muss sich mit der Tatsache auseinander setzen, dass beim Einbruch die Aufklärungsquote bei unter 20 Prozent liegt und wird sich in nicht wenigen Fällen selbst vorwerfen, dass auf die Nutzung einer Alarmanlage verzichtet worden ist.

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