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Autor: Linda Laiser
Datum: 25.09.2012
Views: 2082
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Die Kündigung der PKV

Wer seinen Anbieter zur privaten Krankenversicherung wechseln oder in die GKV zurückkehren will, muss den bestehenden Vertrag vorab kündigen. Je nach Grund der Kündigung müssen hierbei verschiedene Fristen beachtet werden. In jedem Fall sollte das Kündigungsschreiben schriftlich eingereicht werden.

Die ordentliche Kündigung der privaten Krankenversicherung

Der Wechsel der privaten Krankenversicherung ist nach dem Ende der Mindestvertragslaufzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Zu beachten ist dabei, dass die Kündigung je nach Tarif entweder zum Jahresende oder aber zum Ende des Versicherungsjahres eingereicht werden kann.

Da in Deutschland Versicherungspflicht gilt, müssen Sie Ihrem Versicherer bei Nutzung des Rücktrittsrechts Ihren neuen Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung oder der GKV nachweisen. Andernfalls kann die Kündigung nicht akzeptiert werden.

Wie Versicherungsnehmer das außerordentliche Rücktrittsrecht

Unter Umständen ist es möglich, die private Krankenversicherung außerordentlich zu kündigen. Dies ist beispielsweise innerhalb der Widerspruchsfrist nach Vertragsabschluss der Fall, wenn Sie Ihr Rücktrittsrecht nutzen wollen. Dieses Rücktrittsrecht steht Ihnen ebenfalls zu, wenn Ihr Versicherer die Beiträge erhöht, etwa in Form der jährlichen Beitragsanpassung.

Das Kündigungsschreiben muss dann innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Beitragserhöhung beim Versicherer eingehen. Anschließend ist ein Wechsel zu einem anderen Versicherer der privaten Krankenversicherung, der unter Umständen niedrigere Beiträge bietet, möglich.

Die Kündigung bei Rückkehr in die GKV

Bei einem Wechsel zurück in die GKV muss die private Krankenversicherung - abgekürzt PKV genannt - ebenfalls gekündigt werden. Zu beachten ist, dass die Rückkehr in die gesetzliche Versicherung nur in wenigen Ausnahmefällen möglich ist. Der Wechsel kann nämlich nur dann erfolgen, wenn Sie wieder versicherungspflichtig geworden sind, weil sich beispielsweise Ihr Einkommen reduziert hat und Sie die Versicherungspflichtgrenze wieder unterschreiten.

Auch dann, wenn Sie die Selbstständigkeit aufgegeben und wieder einen versicherungspflichtigen Beruf angenommen haben, können Sie zurück in die GKV.

Das 55. Lebensjahr dürfen Sie in diesem Fall allerdings noch nicht überschritten haben, denn später ist ein Wechsel grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Kündigung ist dann drei Monate nach dem Eintritt der Versicherungspflicht möglich.

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