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Autor: Rainer Forster
Datum: 18.09.2011
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Erben durch ein wirksames Testament

Ein Testament zu errichten ist kein Hexenwerk und man muss auch nicht fünf Jahre Jura studiert haben, um den gewünschten Inhalt zur Erbfolge zu Papier zu bringen. Grundlegend sollte man zwei Formvorgaben beachten, die dem gesetzlichen Erbrecht zu entnehmen sind: Das Testament muss handschriftlich verfasst sein und es muss am Schluss vom Urheber mit vollem Namen unterzeichnet werden. Berücksichtigt man diese beiden Punkte, ist in Sachen Formalien das Wichtigste schon erledigt.

Obige Formvorschriften gelten freilich nur dann, wenn man ein so genanntes privatschriftliches Testament errichten will. Zieht man es vor, zu einem Notar zu gehen, dann hat man mit den Formvorschriften noch weniger Ärger. Für die Einhaltung der Form eines öffentlichen Testaments sorgt der Notar, dafür wird er auch bezahlt.

Inhaltlich lässt sich ein Testament auch klar strukturieren. Ganz oben muss man sich überlegen, wen man als Erben einsetzen will. Man kann eine Person alleine als Erbe einsetzen oder auch eine Personenmehrheit. Man sollte allerdings bedenken, dass bei mehr als nur einem Erben eine so genannte Erbengemeinschaft gebildet wird, was durchaus zu Problemen bei der Abwicklung der Erbschaft führen kann. Man hat es als Verfasser des Testaments in der Hand, hier durch geeignete Regeln gegenzusteuern und eine Auseinandersetzung unter den Erben zu vermeiden. Man kann auch Regelungen für den Fall in das Testament aufnehmen, dass ein Erbe vor Eintritt des Erbfalls wegfällt. Für diesen Fall kann man einen so genannten Ersatzerben bestimmen, der dann anstelle des zunächst berufenen Erben an dessen Platz tritt.

Überlegenswert ist es auch, über die Anordnung einer so genannten Vor- und Nacherbschaft nachzudenken. Mit einer Nacherbschaft kann man auf den Weg des eigenen Vermögens über den ersten Erbgang hinaus Einfluss nehmen und so zum Beispiel sicherstellen, dass das eigene Vermögen möglichst lange in der eigenen Familie bleibt. Gängig ist zum Beispiel die Benennung des Ehepartners als Vorerbe und die Einsetzung der Kinder als Nacherbe.

Weiterführende Informationen erhalten Sie im Ratgeber zum Thema Erbrecht.

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