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Autor: Paul Meier
Datum: 19.08.2010
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Die Finanzkontrolle

Mit der Finanzkontrolle wird das gesamte Verwaltungshandeln der Rechnungshöfe und den angelagerten Ämtern unter einheitlichem Handeln assoziiert. Ausführende Organe der Finanzkontrolle stellen in der Regel Beamte dar. Die Finanzkontrolle gliedert sich in die europäische Finanzkontrolle, die Finanzkontrolle des Bundes , die staatliche Finanzkontrolle und die kommunale Finanzkontrolle.

Zur Gewährleistung einer funktionierenden Finanzkontrolle sind die Rechnungshöfe und angelagerte Ämter unabhängig von der Exekutivgewalt ermächtigt, detaillierte Prüfungen öffentlicher Haushalte durchzuführen. Aufgabe der Finanzkontrolle ist dabei die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung öffentlicher Haushalte hinsichtlich Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit. Etwaige Mängel sind von der Finanzkontrolle kenntlich zu machen und mitzuteilen. Privatpersonen und juristische Personen wie bspw. die Unternehmergesellschaft werden nicht durch die Finanzkontrolle geprüft.

Die Mitteilung kann durch die Finanzkontrolle über Prüfungsmitteilungen, beratende Äußerungen, Jahresberichte oder Denkschriften erfolgen. Prüfungsmitteilungen richten sich ausschließlich an die geprüften Stellen, Jahresberichte und Denkschriften zusätzlich an die Öffentlichkeit. Die Finanzkontrolle ist im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht weisungsbefugt und kann dementsprechend nur Empfehlungen aussprechen.
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