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Autor: D/S/Kleve
Datum: 02.10.2013
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Nachlass und Erbschaft

Kraft des Gesetzes treten mit dem Tod des Erblassers die Erben in die Rechtsposition ein – dieses Prinzip wird auch Gesamtrechtsnachfolge genannt. Die Erben können also vollständig berechtigt und verpflichtet werden, das Erbe, dass der Verstorbene erlassen hat, auch anzunehmen. Die Ansprüche des Verstorbenen dürfen geltend gemacht werden, die Erben haften aber auch für Forderung Dritter gegen den Verstorbenen.

Erbe ist also auch mit Risiken verbunden, daher kann es im Einzelfall vorteilhaft sein, sich gegen eine Erbschaft zu entscheiden oder die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Wenn sich der Erbe für die Annahme entscheidet, dann muss er erstmal nichts weiter unternehmen. Wenn man sich nicht binnen von sechs Wochen gegen das Erbe entscheidet, dann wird die Annahme der Erbschaft unterstellt. Durch eine Erklärung kann man die Erbschaft auch annehmen, die entweder ausdrücklich oder durch eine konkludentes Verhalten erfolgen kann. Dieses Verhalten kann zum Ausdruck bringen, dass der Erbe sich auch korrekt verhält und anstrebt, das Erbe auch haben zu wollen. Die Annahmeerklärung bewirkt dann schließlich, dass eine Erbschaft, die einmal angenommen wurde, nicht ausgeschlagen werden kann. Die Anfechtung der Annahme ist natürlich auch möglich, wobei dies einen rechtserheblichen Irrtum des Anfechtenden voraussetzt.

Es ist auf jeden Fall empfehlenswert bezüglich Erbe und Nachlass das Gespräch eines Notars zu suchen, der die wichtigsten Fragen sachlich klären kann. Wenn beispielsweise Verwahrangaben vorliegen oder Verwahrgegenstände, wie beispielsweise eine Urkunde, kann das zuständige Nachlassgericht davon unterrichtet werden. Dieses eröffnet dann ein sogenanntes Nachlassverfahren. In dem Verfahren werden dann alle Nachlässe gerichtlich geregelt und dem Erben ausgehändigt. Sollten keine Erben vorhanden sein, bietet es sich an ein Haus oder eine Wohnung fachmännisch entrümpeln zu lassen.

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