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Autor: Christian Lang
Datum: 28.04.2013
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Was versteht man unter dem Wohnungseigentum?

Eine eigene Wohnung zu besitzen, ist ein Traum, den zahllose Menschen teilen. Wie schön wäre es doch, zukünftig keine Miete mehr bezahlen zu müssen und in den eigenen vier Wänden zu leben. Doch möchte man Eigentümer einer Wohnung werden, sollte man sich vorab zumindest ein gewisses Basiswissen aneignen. Es ist auch eine gewisse Verantwortung gefragt. So sollten Termini wie das „Wohnungseigentum“ schon ein Begriff sein.

Was versteht man nun unter dem Wohnungseigentum? Hierbei handelt es sich um eine ganz besondere Form des Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz. Nach der Eigentumsordnung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist es nicht möglich, ein Eigentum an einer bestimmten Wohnung in einem Haus zu begründen. Das Wohnungseigentum sorgt in diesem Sinne für Abhilfe. Es geht hier demnach um das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit Miteigentum an einem Grundstück. Räume, die nicht dem Wohnzweck dienen, wie beispielsweise die Waschküche im Keller, stehen im sogenannten Teileigentum.

Eine entscheidende Tatsache ist, dass die Übertragung des Wohnungseigentums nur gemeinsam mit dem Miteigentumsanteil möglich ist und von einer zu versagenden Zustimmung Dritter (z.B. anderer Wohnungseigentümer) abhängig gemacht werden kann, falls hierzu wichtige Gründe vorliegen. Der Wohnungseigentümer ist dazu berechtigt, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile nach Belieben zu nutzen – also auch zu vermieten. Zudem muss er diese instand halten und er ist zum Mitgebrauch der gemeinschaftlichen Einrichtungen berechtigt. Die Wohnungseigentümerversammlung trifft in Bezug auf die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen Entscheidungen. Die gemeinsamen Kosten und auch Überschüsse sind anteilig zu verteilen.

Die Verwaltung erfolgt durch einen mit Mehrheitsbeschluss zu bestellenden Verwalter. Das Wohnungseigentum gilt für Substanzsteuern (Grundsteuer) als selbstständiger Steuergegenstand. Dies ist dadurch zu begründen, da das Wohnungseigentum auch nach dem Bewertungsgesetz wie für selbstständige Grundstücke Einheitswerte (Grundsteuer) bzw. Bedarfswerte (Erbschaftsteuer) festzustellen sind. Das Wohnungseigentumsgesetz regelt vordergründig die Begründung des Wohnungseigentums, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, das Wohnungserbbaurecht, die Verwaltung des Wohnungseigentums, das Dauerwohnrecht und die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften.

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