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Autor: Rechtsanwälte Klug & Froehlich
Datum: 27.03.2013
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Adoption durch eingetragene Lebenspartner

Bundesverfassungsgericht zur Sukzessiv-Adoption durch eingetragene Lebenspartner - Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urt.v.19.02.2013 – 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09) hat im Februar 2013 deutliche Worte gefunden:

Es stellt einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn die sukzessive Adoption angenommener Kinder durch eingetragene Lebenspartner nicht zugelassen wird. Sowohl die Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner werden dadurch in ihren Grundrechten verletzt.

Begriff der Sukzessivadoption

Das Lebenspartnerschaftsgesetz sieht bereits die Möglichkeit vor, dass der eingetragene Lebenspartner das leibliche Kind des Partners adoptieren kann, § 9 VII LPartG. Handelt es sich jedoch bei dem Kind nicht um ein leibliches, sondern um ein angenommenes Kind, so ist dazu im Lebenspartnerschaftsgesetz keine Möglichkeit der Adoption vorgesehen. Damit werden die Lebenspartner anders behandelt als Ehegatten, denen beide Möglichkeiten offenstehen.

Gesetzliche Neuregelung und Übergangsphase

Dem Gesetzgeber haben die Verfassungsrichter auferlegt, bis zum 30.06.2014 eine verfassungsgemäße gesetzliche Neuregelung zu schaffen. Bis dahin ist jedenfalls das Lebenspartnerschaftsgesetz so anzuwenden, dass eine Sukzessivadoption auch für eingetragene Lebenspartner möglich ist.

Grundgedanken der Entscheidung

Das Verfassungsgericht hat sich eingehend mit der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes befasst und zwar sowohl, was die Rechte der Kinder betrifft, als auch was die der betroffenen Lebenspartner angeht. Für die Kinder sei ein Bereich berührt, der für die Persönlichkeitsentfaltung wesentlich sei und für die Lebenspartner gelte, dass eine hier stattfindende Ungleichbehandlung hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliege, da die sexuelle Identität betroffen sei. Eine Rechtfertigung für eine solche Ungleichbehandlung bestehe jedoch gerade nicht.
Eine Beschränkung von Sukzessivadoption gebe es grundsätzlich, damit vermieden werden könne, dass Kinder sich konkurrierenden und womöglich widersprüchlich ausgeübten Elternrechten ausgesetzt sehen. Auch eine „Weitergabe“ des Kindes von Familie zu Familie soll nicht ohne Weiteres ermöglicht werden. Bei Ehepartnern sieht man diese Gefahren aber als gering an und das Gericht hat festgehalten, dass es keine Unterschiede von Ehepartnern zu eingetragenen Lebenspartnern und daher auch keine demgegenüber erhöhte Gefahr gebe. Weiter haben die Verfassungsrichter ausdrücklich formuliert, dass eine Ungleichbehandlung sich auch nicht etwa mit dem Argument rechtfertigen lasse, dass dem Kind ein Aufwachsen mit gleichgeschlechtlichen Eltern schade. Dabei verweist das Gericht auch auf eine Vielzahl von Sachverständigengutachten zu diesem Thema. Danach ist für das Kind vielmehr von Bedeutung, dass es in einem stabilen und behüteten Umfeld aufwächst als die sexuelle Ausrichtung seiner Bezugspersonen, und dieses Umfeld könne von gleichgeschlechtlichen Partner mit der gleichen Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit gewährleistet werden wie von Ehepartnern. Ausführungen hat das Gericht weiter dazu gemacht, dass die Sukzessivadoption als solche nicht das Kindeswohl gefährde, sondern diesem eher förderlich sei und dass auch der grundrechtlich garantierte besondere Schutz der Ehe keine Ungleichbehandlung rechtfertige.

Andere Grundrechte nicht verletzt

Andere in Betracht kommende Grundrechte, wie etwa das Recht des Kindes auf staatliche Gewährleistung elterliche Pflege und Erziehung sowie das Elterngrundrecht und das Familiengrundrecht sahen die Verfassungsrichter anders als den Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt.

Zusammenfassung

Es lässt sich festhalten, dass das Bundesverfassungsgericht hier einen wichtigen und überfälligen Schritt gegangen ist. Auch das adoptierte Kind eines eingetragenen Lebenspartners kann nun von dessen Partner als Kind angenommen werden und dies auch schon, bevor der Gesetzgeber die entsprechende Regelung nachgebessert hat.

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