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Autor: Marco Fendt
Datum: 08.11.2012
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Problemfall Baupfusch

Hausbau oder Sanierung: In beiden Situationen kann Baupfusch vorkommen. Schäden in Millionenhöhe sind oft die Folgen. Für den Bauherrn sind solche Situationen vor allem dann ärgerlich, wenn der Bauträger, der für den Pfusch verantwortet, die Schäden und Mängel nicht termingerecht behebt. Oft wissen die Betroffenen nicht, wie sie mit einer solchen Situation umgehen sollen.

Mangelfrei bei der Abnahme

Maßgebend für das Vorliegen von Baupfusch bzw. eines Baumangels beim Hausbau ist der Zeitpunkt der Abnahme durch den Bauträger. Zu diesem Zeitpunkt sollte der Bau mangelfrei sein. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Auftragnehmer, in diesem Falle der Bauunternehmer nachweisen, dass das Objekt keine Mängel aufweist. Mängel beim Hausbau, die nach der Abnahme aber innerhalb der Verjährungsfristen auftreten und bis dahin von außen nicht erkennbar waren, sind in der Regel auf eine unsachgemäße Bauausführung zurückzuführen. Der Mangel kann aber genauso gut durch ein späteres Ereignis entstanden sein. Beispielsweise kann ein Schaden am Dach sowohl durch einen Sturm, aber auch durch unsachgemäße Ausführung der Arbeiten entstanden sein. Wenn man sich damit nicht auskennt, kann man keinen Unterschied machen.
Zu den häufigsten Problemen, die durch Baupfusch beim Hausbau auftauchen können, gehören Schäden durch eindringende Feuchtigkeit. Stellt man nach der Abnahme solche Mängel fest, sei es beim Hausbau oder sonstigen Handwerkerleistungen, sollte man dem Unternehmen die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, raten Fachleute. Falls der Bauherr dieser Möglichkeit nicht gerecht wird, läuft er Gefahr, unter Umständen seine Ansprüche auf Schadenersatz zu verlieren. Auch wenn mögliche Mängel beim Hausbau erst nach Ablauf der gesetzlichen Fristen erkannt werden, verfällt der Anspruch des Bauherren auf Beseitigung der Mängel.

Schriftliche Mängelanzeige

In vielen Fällen kann das Anfertigen einer Mängelanzeige sinnvoll sein, raten Experten. Darin werden die einzelnen Mängel genau geschildert. Darüber hinaus benötigt der Bauträger eine Frist zur Mängelbeseitigung, die ebenfalls in dieser Anzeige festgehalten werden muss. Mängelanzeigen sollten möglichst immer in Schriftform erstellt werden. Ratsam sei es auch, die jeweiligen Mängel zu fotografieren.
Auch beim Hausbau können Fehler vorkommen. Dafür haftet für gewöhnlich das ausführende Bauunternehmen, das diese Mängel auch beseitigen muss. Bei der Haftung sind allerdings Verjährungsfristen einzuhalten. Diese Verjährung beginnt mit dem Datum der Abnahme der Arbeiten. Sind Nachbesserungen seitens des Bauunternehmers möglich, aber wiederholt fehlgeschlagen oder weigert sich das Unternehmen, die Mängel zu beseitigen, so darf der Bauherr Schadenersatz verlangen. Dem Bauherrn ist es auch überlassen, die Mängel selbst oder von einem anderen Unternehmen ausführen zu lassen, vor allem dann, wenn die vorgegebene Frist von dem Bauunternehmen nicht eingehalten wird. Die Kostenerstattung kann dann von dem ursprünglichen Unternehmen verlangt werden.

Marco Fendt
marketing@bauunternehmen24.net
http://www.bauunternehmen24.net.

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